Tätigkeitsbereich des Fitness- und Personaltrainers ohne die Berechtigung „sportwissenschaftlicher Berater“
Ein Fitness- und Personaltrainer, der seinen Beruf als freies Gewerbe ausübt, d.h. keine spezielle Berechtigungen besitzt, ist stark eingeschränkt in dem, was er in der beruflichen Praxis rechtlich tun darf. Zwar braucht er einerseits keine besondere Ausbildung oder Qualifikation für die Anmeldung im freien Gewerbe, was als Vorteil gesehen werden kann, andererseits muss er sich an den eng gefassten Gewerbewortlaut halten. Dieser lautet: „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“. Der Wortlaut grenzt die Tätigkeit eines Fitnesstrainers im freien Gewerbe somit auf folgende Tätigkeiten ein:
- Kunden bei der Auswahl und Erstellung von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen und Fitness beraten, Trainingsgeräte und deren richtige Benutzung erklären.
- Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic, Gymnastik.
- Im Bereich dieses freien Gewerbes ist lediglich die Erstellung von allgemein gehaltenen Sport- und Fitnesskonzepten zulässig.
Der Fitness- und Personaltrainer im freien Gewerbe ist also in erster Linie ein Unterstützer von Kunden im Fitnessbereich bei der Durchführung ihrer Übungen oder Sportkurse. Er unterstützt die Kunden bei der Erstellung und Auswahl ihrer individuellen Trainingsprogramme, erklärt ihnen die korrekte Benutzung der angebotenen Fitnessgeräte und leitet Kurse in diversen Fitnessbereichen. Als wirklicher Berater und Experte darf der Fitnesstrainer im freien Gewerbe gegenüber seinen Kunden nicht auftreten. Hierfür ist eine spezielle Berechtigung nötig: Eben die des sportwissenschaftlichen Beraters.
Wissenswertes zu der Ausübung deines Berufes als Fitness- und Personaltrainer:
Wie werde ich Sportwissenschaftlicher Berater und welche Kompetenzen habe ich in der Folge?